Wofür haften Waldbesitzer:innen allgemein?

Jeder, der sich im Wald abseits von Wegen aufhält, ist für sich selbst verantwortlich und muss auf dort drohende Gefahren achten. Waldbesitzer:innen müssen abseits der Wege nicht dafür sorgen, dass sich niemand verletzt oder sonst Schaden entsteht.

Wird aber im Zusammenhang mit Waldarbeiten ein unbeteiligter Mensch getötet oder verletzt oder eine ihm gehörende Sache beschädigt, haften Waldbesitzer:innen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, wird nur für Vorsatz gehaftet.

Die Haftung für den Zustand der Forststraße beschreibt § 176 ForstG bzw. 1319a ABGB.

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