Was muss ich bei Kahlhieben beachten?

Kahlhiebe in hiebsunreifen Hochwaldbeständen und gleichzusetzende Einzelstammentnahmen sind verboten. Verboten sind weiters Großkahlhiebe im Hochwald. Dabei handelt es sich um Kahlhiebe ab 2 Hektar (ab einer Breite von 50 Metern) oder Kahlhiebe ab drei Hektar (unter einer Breite von 50 Metern). Es gibt auch hier auf Antrag Ausnahmen vom Verbot (§ 82 Abs 3) und die Landesgesetzgebung kann die Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete auch verändern (§ 95).

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Plant man einen Kahlhieb oder eine Einzelstammentnahme mit den selben Ausmaßen außerhalb dieser Verbote, muss man diesen bei der Behörde bewilligen lassen.

  • Ab einer Größe von einem halben Hektar oder
  • wenn die Maßnahme an eine kahle Fläche (bzw. an eine Fläche mit nicht gesicherter Verjüngung) angrenzt und die danach entstehende unbestockte Gesamtfläche (Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche) einen halben Hektar oder mehr betragen würde.

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