Darf ich in meinem Wald entnehmen, was ich will?

Darf ich in meinem Wald entnehmen, was ich will?

Nein. Was entnommen werden darf, ist genau geregelt. Dabei spricht die gesetzgebende Instanz erst einmal von hiebsunreifen Beständen. Dazu zählen gleichaltrige Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten unter 60 Jahren. Bei einem ungleichaltrigen Bestand gilt sein Durchschnittsalter und das Alter der Mehrzahl der Stämme. Sind diese jünger als 60 Jahre, ist der Bestand hiebsunreif.

In diesen Beständen dürfen Kahlhiebe und Entnahmen nicht über das pflegliche Ausmaß hinaus stattfinden. Das pflegliche Ausmaß sind Einzelstammentnahmen bei denen mehr als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben. Bei Pflegeeingriffen kann mehr entnommen werden, wenn der Bestand jünger als 30 Jahre ist oder wenn zu erwarten ist, dass eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder erreicht ist.

Wenn eine Forststraße errichtet werden soll oder auf Waldboden eine Christbaumzucht angelegt wird, darf man ebenfalls mehr fällen. Eine weitere Ausnahme für dieses Verbot gilt für erforderliche Aufhiebe oder Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung.

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Auf Antrag kann man Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen lassen. Auch diese sind klar geregelt.

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Was muss ich bei Kahlhieben beachten?

Was muss ich bei Kahlhieben beachten?

Kahlhiebe in hiebsunreifen Hochwaldbeständen und gleichzusetzende Einzelstammentnahmen sind verboten. Verboten sind weiters Großkahlhiebe im Hochwald. Dabei handelt es sich um Kahlhiebe ab 2 Hektar (ab einer Breite von 50 Metern) oder Kahlhiebe ab drei Hektar (unter einer Breite von 50 Metern). Es gibt auch hier auf Antrag Ausnahmen vom Verbot (§ 82 Abs 3) und die Landesgesetzgebung kann die Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete auch verändern (§ 95).

Gesetz Verbot von Kahlhieben ansehen

Plant man einen Kahlhieb oder eine Einzelstammentnahme mit den selben Ausmaßen außerhalb dieser Verbote, muss man diesen bei der Behörde bewilligen lassen.

  • Ab einer Größe von einem halben Hektar oder
  • wenn die Maßnahme an eine kahle Fläche (bzw. an eine Fläche mit nicht gesicherter Verjüngung) angrenzt und die danach entstehende unbestockte Gesamtfläche (Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche) einen halben Hektar oder mehr betragen würde.

Gesetz bewilligungspflichtige Fällungen ansehen

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Mein Wald ist Schutzwald. Was ist zu beachten?

Mein Wald ist Schutzwald. Was ist zu beachten?

  • Die Behörde kann Ihnen vorschreiben, mit welchen Baumarten Sie Ihren Wald aufforsten müssen. Es dürfen Ihnen aber keine erheblichen Mehrkosten entstehen (Abs. 1 a).
  • Alle Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in den Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung können an eine Bewilligung gebunden werden (Abs. 1 b).
  • Die Behörde kann Ihnen bestimmte Fällungen vorschreiben (Abs. 1 f).
  • Die Behörde kann mit der Bewirtschaftung auch die Dienststelle beauftragen (Abs. 2)

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